Wird der Verkauf eines Gebrauchtwagens mit einer noch bestehenden Herstellergarantie angepriesen, besteht diese aber nicht, fehlt ein Beschaffenheitsmerkmal iSv. § 434 Abs. 1 BGB und kann dies bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -
Kommentar schreiben