Kommt es nach Errichtung eines Hauses durch einen Planfehler des Architekten zu einem Wasserschaden in nicht verjährter Zeit, erklärt dann der Architekt auf Nachfrage, dass im übrigen Dichtigkeit gegeben ist, und stellt sich dies nachher bei einem nach der fünfjährigen Verjährungsfrist als falsch heraus, haftet der Architekt auf Grund schuldhafter Falschangabe nach dem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages und greift die Verjährungseinrede nicht.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 8 U 16/14 -
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