Der Versicherungsmakler darf auf Grund seiner dem Versicherungsnehmer dienenden Tätigkeit keine Schadensregulierungen für den Versicherer vornehmen; dies stellt sich als unerlaubte Rechtsdienstleistung nach §§ 4, 5 RDG dar. Durch eine Tätigkeit für den Versicherer entsteht ein Interessenskonflikt in Bezug auf den von ihn zu wahrenden Interessen des Versicherungsnehmers.
BGH, Urteil vom 14.01.206 – I ZR 107/14 -
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