Die Nutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges in entgegengesetzter Fahrtrichtung ohne entsprechende straßenverkehrsrechtliche Freigabe schließt ein Vorfahrtsrecht an Kreuzungen und Einmündungen aus, wenn nicht der Radweg auf der Fahrbahn weiterverläuft.
OLG München, Urteil vom 05.08.2016 – 10 U 4616/16 -
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