Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks zur Realteilung desselben gegenüber mehreren Käufern dahingehend, dass Grundstück aufzuteilen, wobei jeden Erwerber eine Grundstücksfläche mit einem Haus als Eigentum zugewiesen wird, eine Grundstücksfläche im Gemeinschaftseigentum der Erwerber verbleibt, so steht dem Mieter einer davon betroffenen Grundstücksfläche ein Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB zu, und zwar sowohl für das Hausgrundstück als auch die Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Grundstück.
BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR 61/15 -
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