Abnahme durch Bauträger als Erstverwalter und Folge der Unwirksamkeit der Abnahme

Die Formularregelung in einem Erwerbsvertrag eines Bauträgers, demzufolge der Verwalter die Abnahme des Gemeinschaftseigentums vollziehen sollte, ist unwirksam, wenn der Bauträger selbst Erstverwalter ist; der Bauträger aber selbst diese Unwirksamkeit der von ihm verwandten Klausel nicht für sich geltend machen. Deshalb hat der Erwerber die Rechte nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, ohne dass mangels tatsächlicher Abnahme der Bauträger die Einrede der Verjährung erheben könnte, da die Frist für die Verjährung erst mit der Abnahme zu laufen beginnt.

 

 

BGH, Urteil vom 30.06.2016 – VII ZR 188/13 -


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