Die bei Beschlussfassung erfolgte Bezugnahme auf ein außerhalb des Beschlusses und Protokolls befindliches Dokument ist wirksam, wenn das Dokument zweifelsfrei bestimmt ist und sich bei der Beschlusssammlung oder einer Anlage dazu befindet.
BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 104/15 -
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