Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangen dient der Orientierung des Mieters zur Prüfung der Berechtigung. Erforderlich ist nur, dass das Verlangen formell ordnungsgemäß ist, nicht auch, dass es materiell richtig ist. Wird die Einordnung des Objekts zu einem in Bezug genommenen Mietspiegel falsch vorgenommen oder für ein Reihenhaus auf einen Mietspiegel mit den Wohnwertmerkmalen einer entsprechenden Geschoßwohnung verwiesen, obwohl ausdrücklich im Mietspiegel vermerkt ist, dass dieser nicht für Reihenhäuser gilt, ist dies für die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nicht erheblich. Es entfällt in diesem Fall lediglich die Indizwirkung für die Vermutung der materiellen Richtigkeit, die vom Gericht gesondert zu prüfen ist.
BGH, Hinweisbeschluss vom 26.04.2016 – VIII ZR 54/15 -
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