Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört auch die Offenbarung von Umständen, die nicht den eigenen Interessen entsprechen, wenn eine entsprechende Frage des Versicherers im Zusammenhang mit einer Regulierungsprüfung zulässig erfolgt, wobei eine derartige Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers sehr weit gefasst ist. Die Verletzung dieser Pflicht führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – IV ZR 152/14 -
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