Bei einer Verletzung eines Tierhalters durch den Hund eines anderen Tierhalters anlässlich der Rangelei beider Hunde verwirklicht sich die in dem unberechenbaren und selbständigen Verhalten liegende Tiergefahr beider Hunde, weshalb dem verletzten Tierhalter die Tiergefahr seines Hundes nach § 833 S. 1 BGB entsprechend § 254 BGB zuzurechnen ist. Für die Quotelung kommt es auf die Veranlassung und darauf an, welcher Hund eine über- oder untergeordnete Rolle eingenommen hatte. Die Tiergefahr des eigenen Hundes des Verletzten ist nur dann nach dem Sinngehalt des § 830 Abs. 3 BGB nicht beachtlich, wenn dem anderen Hundehalter auch ein Verschulden nach § 823 BGB treffen würde.
BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 -
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