In einem stark begrünten Wohngebiet hat der Grundstückseigentümer erhebliche Beeinträchtigungen durch Laubbefall, Samen und Äste eines auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen, da es sich zwar um Einwirkungen iSv. § 906 BGB handelt, der Nachbar dies aber wirtschaftlich zumutbar nicht verhindern kann und der Durchschnittnutzer in einer solchen Gegend dies in Ansehung des Gebietscharakters akzeptiert.
AG München, Urteil vom 26.02.2013 – 114 C 31118/12 -
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