Betriebskostenabrechnung und Umfang des Einwendungsausschlusses

Dem Einwendungsausschluss unterliegen alle abgerechneten Betriebskosten, unabhängig davon, ob diese vereinbart wurden oder nicht und unabhängig auch davon, ob diese überhaupt umlagefähig sind, wie auch die in der Abrechnung benannten Vorauszahlungen. Rügt der Mieter nicht innerhalb der 12-Monats-Frist nach Zugang der Abrechnung, kann er sich grundsätzlich nicht mehr auf eine Fehlerhaftigkeit berufen, wenn die Abrechnung als solche formal nicht mangelhaft war.

                                                                                       

 

BGH, Urteil vom 11.05.2016 – VIII ZR 209/15 -


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