Der Geschädigte, der ein Angebot auf Abschluss eines günstigen Mietwagensvertrages als Unfallersatzwagen durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht annimmt, obwohl dies ohne weiteres möglich wäre, hat keinen Anspruch auf höhere Mietwagenkosten bei Anmietung eines Mietwagens bei einem Dritten.
BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -
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