Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht - Anforderungen

Der Käufer muss für ein einem Rücktritt vorangehendes Nacherfüllungsverlangen nach § 323 Abs. 1 BGB keinen Frist setzen oder einen (End-) Termin setzen, wenn er ernsthaft (auch evtl. höflich formulierte Bitte) deutlich macht, dass bestimmte Mangel umgehend, unverzüglich oder in „angemessener Frist“ zu beseitigen sind.

 

 

BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 -


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