Lädt ein Beamter/Angestellter zu einem Dienstjubiläum Kollegen, Geschäftsfreunde, Presse und werden die Kollegen nach allgemeinen Kriterien (wie Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einheit oder nach Funktion) ausgesucht, kann von einer Betriebsbezogenheit ausgegangen werden, weshalb die Kosten, halten sie sich im Rahmen üblicher Kosten bei derartigen Veranstaltungen, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, § 9 Abs. 1 EStG, und zwar ohne Abzugsbeschränkung nach §§ 9 Abs. 5 iVm. 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.
BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 24/15 -
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