Das Gericht hat ein von einer Partei in Bezug genommenes Privatgutachten zu berücksichtigen, welches im Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Gutachten steht und zu versuchen, den Widerspruch zu lösen, evtl. durch Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen (wozu es keines Antrages einer Partei bedarf) oder, wenn dies nicht zur Klärung führt, durch Einholung eines weiteren Gutachtens. Das Unterlassen stellt sich als Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
Behauptungen einer Partei zu Angaben des von der anderen Partei eingeschalteten Untervermittlers dürfen nicht von der den Untervermittler einschaltenden Partei mit Nichtwissen bestritten werden; vielmehr ist diese gehalten, sich bei dem Untervermittler zu informieren und substantiell vorzutragen. Das Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unbeachtlich.
BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 256/14 -
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