Wird in einem Prozess rechtskräftig ein Wohnverhalten des Mieters als Ursache für Schimmelbildung festgestellt und negiert der Mieter in der Folge weiterhin sein Verschulden und macht bei Wiederauftreten von Schimmel Minderungsansprüche geltend, so liegt darin eine schwerwiegende und schuldhafte Vertragsverletzung, auf Grund der der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten zur Obhut der Wohnung und vollständigen Mietzahlung nicht nachkommen würde und von daher das Mietverhältnis (ordentlich) kündigen kann.
BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 78/15 -
Kommentar schreiben