Ob eine Aufzeichnung mit der Dashcam im Rahmen eines Zivilrechtstreits als Beweismittel verwertet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls bei Abwägung der beiderseitigen betroffenen Interessen, insbesondere auch des Persönlichkeitsrechts des Gegners. Die Zulassung als Beweismittel wird vom LG Landshut vor dem Hintergrund bejaht, dass der Beklagte selbst nicht, nur sein rückwärtsfahrendes Fahrzeug zu sehen ist, demgegenüber das LG Frankenthal die Zulassung bejaht mit der Begründung, die Aufnahme sei nur in Ansehung des nahenden Unfalls erfolgt und die Kamera überschreibe die Filme stets.
LG Landshut, Beschluss vom 01.12.2015 – 12 S 2603/15 -
LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015 – 4 O 358/15 -
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