Der Bauträger ist auch für die störungsfreie Eingliederung von vom Erwerber dem Subunternehmer des Bauträgers mit seinem Einverständnis erteilten Sonderwünschen verantwortlich und haftet für die Funktionsfähigkeit dem Erwerber gesamtschuldnerisch neben dem durch den Erwerber direkt beauftragten Subunternehmer des Bauträgers.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016 – 19 U 133/14 -
Kommentar schreiben