Die nicht rechtzeitige Ladung der Partei zum Termin begründet – wird ohne ihn verhandelt und zu seinen Lasten entschieden – keinen Anspruch auf Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der jedenfalls noch die Möglichkeit hatte, das Gericht auf den Ladungsfehler hinzuweisen und eine Terminsänderung zu beantragen.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.03.2016 – 9 ZB 16.30049 -
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