Der Abriss einer Grenzwand durch deren Eigentümer ist ebenso ohne Genehmigung des Nachbarn statthaft, wie der Abriss des Anbaus ohne Genehmigung des Eigentümers der Grenzwand statthaft ist. Die durch den Abriss des Anbaus bedingten Witterungseinflüsse auf den nicht mit einer Grenzwand versehenen Anbau sind nicht vom Eigentümer der Grenzwand zu beseitigen. Kommt es allerdings durch den Abriss des Anbaus zu einer Schädigung der Grenzwand, ist der Eigentümer des Anbaus verpflichtet, den Eigentümer der Grenzwand wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würde; der Eigentümer der Grenzwand hat einen Anspruch auf eine funktionsfähige Grenzwand.
BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 55/15 -
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