Verjährung des Regresses des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 111 SGB VII

Die Verjährung eines Anspruchs des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 111 SGB VII beginnt zu laufen, wenn er seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten (auch ohne förmlich eine Mitteilung als Bescheid oder Verwaltungsakt zu benennen) erklärt und seine Regress-/Rechtsabteilung ausreichende Kenntnis vom Schadensfall und möglichen Schädiger auf Grund eines nicht als vorläufig eingestuften Unfallberichts  hat.

 

 

BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 37/15 -


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