Bei einer fehlenden Kostenentscheidung über die Streithilfe durch das Gericht ist ein nicht fristgebundener Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO nur erfolgreich, wenn sich das versehentliche Unterlassen aus den Entscheidungsgründen selbst oder Umständen im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Verkündung ergeben. Ansonsten ist innerhalb des 2-Wochen-Frist des § 321 Abs. 2 ZPO förmlich ein Ergänzungsantrag zu stellen.
BGH, Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZR 287/15 -
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