Der Verlust aus einer Kursschwankung bei einem Fremdwährungsdarlehen kann nicht als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht werden.
BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – IX R 85/16 -
Der Verlust aus einer Kursschwankung bei einem Fremdwährungsdarlehen kann nicht als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht werden.
BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – IX R 85/16 -
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