Dem Besteller steht (auch bei Vereinbarung der VOB/B) ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn das vertragliche Vertrauensverhältnis gestört ist, was dann der Fall sein kann, wenn unberechtigt Abschlagsforderungen geltend gemacht werden, vertraglich nicht vorgesehene Leistungen (hier: Sicherungsvertrag) verlangt werden und der Unternehmer wohl nicht mehr Materialien zahlen kann.
OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 09.02.2016 – 10 U 143/15 -
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