Wird ein zum 31.12. (Werktag) eines Jahres fälliger Betrag erst am 2.1. des Folgejahres gutgeschrieben, hat der Gläubiger keine Veranlassung zur Einschaltung eines Rechtsanwalts und kann von daher dessen Gebühren nicht als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB geltend machen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommen würde.
BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 169/14 -
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