Tierhalterhaftung: Das überholende Pferd auf dem Abreiteplatz

Erschreckt sich ein Pferd auf dem Abreiteplatz über ein von hinten auf der anderen Bahn herannahendes galoppierendes Pferd, und tritt es deshalb aus, wodurch sich die Reiterin des galoppierenden Pferdes verletzt, hat sich nicht nur die Tiergefahr des austretenden Pferdes nach § 833 S. 1 BGB verwirklicht, sondern auch des galoppierenden Pferdes, was deren Reiterin im Rahmen des Schadensersatzprozesses entsprechend § 254 BGB zuzurechnen ist. Die Haftung ist zu teilen.

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 07.01.2016 – 1 U 422/15 -


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