Treten an einem Gebäude kurz nach Erwerb Schäden auf, so kann der Beseitigungsaufwand als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) geltend gemacht werden und stellt sich dieser nicht als anschaffungsnahe Aufwendung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar.
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 – 11 K 4274/13 -
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