Die formularmäßige Klausel in einem Mietvertrag über Gewerberaum „Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei der Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter.“ ist in Ansehung der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstückes bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig, was gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (Vermieters) geht.
BGH, Urteil vom 17.02.2016 – XII ZR 183/13 -
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