Bei der Begründung einer Mieterhöhung durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gem. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht erforderlich, dass im Gutachten die angesehene Musterwohnung und/oder die einbezogenen Vergleichswohnungen identifizierbar dargelegt werden. Der Mieter muss lediglich an Hand des Gutachtens der Berechtigung des Mieterhöhungsbegehrens nachgehen und zumindest ansatzweise selbst überprüfen können.
BGH, Urteil vom 03.02.2016 – VIII ZR 69/15 -
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