Ein Notrufsystem mit 24-Stunden-Rufbereitschaft in einer Seniorenwohnung stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG dar.
BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14 -
Ein Notrufsystem mit 24-Stunden-Rufbereitschaft in einer Seniorenwohnung stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG dar.
BFH, Urteil vom 03.09.2015 – VI R 18/14 -
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