Bei einer AGB-Regelung, wonach mündliche Vereinbarungen zur Gültigkeit der Schriftform bedürfen, ist eine Sonderkündigung des Fitnessstudiovertrages trotz mündlicher Zusage wegen Unmöglichkeit der Nutzung infolge einer Vorerkrankung bei fehlender schriftlicher Vereinbarung des Rechts unwirksam.
AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 17.12.2015 – 381 C 1201/15 (37) -
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