Die Beschleunigungspflicht im gerichtlichen (Kostenfestsetzungs-) Verfahren ist eine lediglich dem Antragsteller gegenüber obliegende Amtspflicht zur Verschaffung eines alsbaldigen Titels für eine Vollstreckung, nicht aber eine Amtspflicht auch gegenüber dem Antragsgegner zur Vermeidung von Zinsaufwendungen. Im übrigen muss sich der Antragsgegner danach erkundigen, ob ein Kostenfestsetzungsantrag vorliegt und für in betreiben des Verfahrens sorge. Mit ablehnender Anmerkung Niehus in Ansehung von Art. 6 EMRK.
LG Frankenthal, Urteil vom 24.02.2016 – 3 O 395/16 -
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