Anwaltsrecht:

Der Umstand, dass ein Schriftsatz mit den Zusätzen „i.V.“ (in Vertretung) und/oder „für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt….“ von einem anderen Anwalt unterzeichnet wurde als dem Sachbearbeiter rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Unterzeichner sich den Inhalt nicht zu eigen macht und nach eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt. Anderes müsste sich aus dem Schriftsatz selbst ergeben.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 BvR 767/15 -


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