Das OVG Münster begründete seine Entscheidung, mit der es die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ablehnte, damit, dass ein erheblicher Verkehrsverstoß vorläge, wenn der Verstoß mit einem Punkt zu bewerten sei , der die Fahrtenbuchauflage auf die Dauer von einem Jahr nicht als unverhältnismäßig erscheinen lasse.
OVG Münster, Beschluss vom 13.01.2016 – 8 A 1030/15 -
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