Versicherungsrecht: Kein Anspruch auf von Versicherung eingeholte Gutachten, es sei denn, § 242 BGB greife im Einzelfall (hier verneint)

Der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte kann die Herausgabe eines vom Versicherer eingeholten Gutachtens bzw. Einsicht in ein solches nur verlangen, wenn entweder das Gutachten auch in seinem Interesse eingeholt wurde (was nicht der Fall ist, wenn das Gutachten lediglich zur Prüfung der Einstandspflicht eingeholt wurde), § 810 Alt. 1 BGB, oder es dem Geboten von Treu und Glauben (§242 BGB) entspricht, was nicht der Fall ist, wenn sich derjenige, der sich auf § 242 BGB beruft, selbst redlich verhalten hat.

 

 

LG München I, Beschluss vom 14.10.2015 – 26 O 8341/15 -


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