Der Anwalt ist nicht nur zum Sachvortrag verpflichtet, sondern darüber hinaus muss er umfassend sämtliche rechtlich für den Anspruch möglichen Grundlagen darlegen und mit dem Sachverhalt verbinden, um so den erkennenden Richter unbeschadet des Grundsatzes iura novis curia eine richtige Sachentscheidung zu ermöglichen. Kommt er dem nicht nach, macht sich der Anwalt gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig.
BGH, Urteil vom 10.12.2015 – IX ZR 272/14 -
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