Der nachbarrechtliche Beseitigungsanspruch setzt Überhangs von Ästen setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus, die bei einem Überhang von zwei Metern und der dadurch bedingten Beschattung eines größeren Grundstücks (hier: 1.200m²) und dem gelegentlichen Herabfallen von Eicheln noch nicht, aber bei einem Anfall von 2cnm Laub und Nadeln im Jahr doch gegeben ist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2015 – 5 U 109/13 -
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