Klauseln in einem AGB-Vertrag sind nur dann nach § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregelung) zu bewerten, wenn in Bezug auf das zugrundeliegende Geschäft ernsthaft mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten nach Ausschöpfung aller objektiven (von den Parteien unabhängigen) Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.
BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15 -
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