Eine Haftung für den Inhalt einer verlinkten Seite kommt nicht alleine deshalb in Betracht, da dies im geschäftlichen Verkehrs auf einer Homepage vorgenommen wurde. Macht sich derjenige, den Hyperlink gesetzt hat, den Inhalt der verlinkten Seite nicht zu eigen, sondern bietet damit nur die Möglichkeit, sich im Internet zugängliche weitere Informationen zu beschaffen, so scheidet eine Störerhaftung aus, es sei denn, er wusste positiv von dem rechtswidrigen Inhalt (was der Abmahnende beweisen muss). Allerdings ergibt sich aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht eine gesteigerte Überprüfungspflicht, wenn der Verlinkende auf den rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite hingewiesen wird. Eine Abmahnung, die zur sofortigen Löschung des Links führt, begründet keinen Anspruch auf Abgabe einer Abmahnerklärung oder Zahlung von Abmahngebühren.
BGH, Urteil vom18.06.2015 – I ZR 74/14 -
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