Auf eine Mischeinlage ist die Sacheinlage vor Eintragung vollständig zu erbringen, auf die Bareinlage gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ¼. Eine entgegenstehende satzungsrechtliche Regelung hindert die Wahrung der Gesellschaft ebenfalls.
OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 – 9 W 150/15 -
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