Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt die Angabe der umlagefähigen Gesamtkosten einer Kostenposition ohne Aufschlüsselung nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten (Änderung der Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 93/15 -
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