Auch ein verjährter Mängelanspruch begründet ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Werklohnforderung, wenn das Leistungsverweigerungsrecht bereits in nicht verjährter Zeit hätte geltend gemacht werden können.
BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 144/14 -
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