Auf die zwingend bei einem Berufsausbildungsverhältnis zu vereinbarende Probezeit ist weder ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis noch ein Praktikum anzurechnen.
BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 -
Auf die zwingend bei einem Berufsausbildungsverhältnis zu vereinbarende Probezeit ist weder ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis noch ein Praktikum anzurechnen.
BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 -
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