Lässt sich der Auftraggeber vor Durchführung einer Ersatzvornahme sachverständig beraten und macht er die dadurch entstandenen Kosten beim Auftragnehmer geltend, so muss der Auftraggeber im Falle des Bestehens eines Mangels und bei im übrigen berechtigter Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber die Kosten unabhängig davon zu tragen, ob die Arbeiten in dem durchgeführten Maß erforderlich waren.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 – 2 U 15/15 -
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