Bei Mieterhöhungen ist die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde zu legen; hierauf findet aber auch die Kappungsgrenze Anwendung. Unterschreitungen der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 1ß% stellen sich als Mangel der Mietsache dar; Überschreitungen der tatsächlichen Wohnfläche von der vereinbarten bedingen einen vereinbarten Mietzins auf die größere Fläche.
BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14 -
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