Übersteigt die tatsächliche Mieterhöhung aus einer Modernisierungsmaßnahme die angekündigte Erhöhung um mehr als 10%, kann die Erhöhung nicht gestaffelt geltend gemacht werden, sondern nur insgesamt nach § 559 b Abs. 2 BGB nach der um sechs Monaten verlängerten Frist.
BGH, Hinweisbeschluss vom 06.10.2015 – VIII ZR 76/15 –
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