Im Grundbuchrecht gilt der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet nicht. Eine Heilung eines notariellen Kaufvertrages gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB ist bei Nichtigkeit wegen Schwarzgeldabrede nicht möglich, wenn die protokollierte und der Auflassung zugrundeliegende Grundstücksgröße von der wirklichen und von den Parteien angedachten Größe abweicht.
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2015 – 22 U 166/14 -
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