Eine Lohnsteuerpauschalierung für den geldwerten Vorteil von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nicht durch einen Antrag geltend gemacht werden, sondern bedarf zwingend der Anmeldung der mit einem Pauschalsteuersatz erhobenen Lohnsteuer. Es bestehen Bedenken, dass dies nach einer Einspruchsentscheidung des Finanzamtes gegen einen Haftungsbescheid nachgeholt werden kann.
BFH, Urteil vom 24.09.2015 – VI R 69/14 -
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