Die bei einem kostenlosen Probetraining und vor Vertragsabschluss auftretenden gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen nicht nach Vertragsabschluss eine fristlose Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio. In diesem Fall liegt die Verwirklichung des bekannten Risikos alleine in der Sphäre des Nutzers.
Eine Vorfälligkeitsklausel ist in dem Vertrag zulässig, wenn Boraussetzung ein Zahlungsverzug ist, da der Verzug Verschulden voraussetzt und sich als eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt.
AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -
Kommentar schreiben